§ 1 Art und Umfang der
Kooperation
Auftragsgeber und Auftragsnehmer vereinbaren zur Erstellung
und Bearbeiten von digitaler Medien eine nicht exklusive
Kooperation. Es besteht seitens der Auftraggeber keine
Verpflichtung zu Vergabe an konkreten Aufträgen,
von Seiten des Auftragsnehmers keine Verpflichtung
zu Auftragsannahme. Der Auftragsnehmer ist gebunden
durch die fachlichen Vorgaben der Projekte nicht jedoch
in der Art, Ort oder der Person der Ausführung,
in zeitlicher Hinsicht nur durch die vereinbarten Projektvorgaben.
Der Auftragsnehmer erbringt seine Leistungen im Rahmen
seiner gewerblichen Tätigkeit als Computerdienstleister,
in welchen er auch für andere Auftraggeber tätig
ist. Er ist sich somit seiner Verpflichtung zur eigenständigen
Klärung seiner Sozialversicherungssituation bewusst.
§2 Geheimhaltungspflicht
Der Auftragsnehmer verpflichtet sich bezüglich
aller ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse des Auftragsgebers, Stillschweigen
zu bewahren. Hierzu gehören auch schutzwürdige
Verhältnisse und Strukturen des Auftraggebers.
Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung
des Vertragverhältnisses uneingeschränkt
fort.
§3 Honorar
Für die Tätigkeit wird ein Honorar von
€ 40.- pro nachgewiesene Stunde, zuzüglicher
der gesetzlichen Umsatzsteuer, vereinbart. Hiermit
sind alle Leistungen und Ansprüche (auch aus
Ansprüchen s. §5) des Auftragnehmers abgegolten.
Sonstige Kosten werden gesondert berechnet, soweit
dies zuvor schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragsnehmer
ist zur regelmäßigen Abrechnung seiner
Leistung verpflichtet.
§4 Zeitraum
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen den Vertrag
schriftlich zu kündigen. Das Recht zur fristlosen
Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
bleibt hievon unberührt.
§5 Schutzrechte
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberlichten
geschützten Ergebnissen aus der Tätigkeit
gehen mit der Entstehung uneingeschränkt auf
den Auftragsgeber über, ohne dass es dazu
weiterer Erklärungen der Parteien bedarf.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber
hinaus etwaige bei ihm verbleibende Rechte weder
gegenüber dem Auftraggeber, noch gegenüber
Dritten geltend zu machen. Der Übergang gilt
auch für die Zeit nach der Beendigung der
Kooperation und schließt auch das Recht des
Auftraggebers mit ein, die Nutzungsrechte ganz
oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einen
zusätzlichen Wertsatz über das Honorar
hinaus erhält der Auftragsnehmer nicht.
§6 Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung
für Inhalt, Erscheinung und Funktion der veröffentlichten
Arbeiten, die vom Auftraggeber erteilt oder genehmigt
worden sind.
§7 Vertragsänderungen
Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen
und
Änderungen dieses Vertrages bedürfen grundsätzlich
der Schriftform, die betrifft auch diese Klausel.
Sollen einzelne Bestimmungen dieses Vertrages teilweise
unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Rechtwirksamkeit
des gesamten Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Die Vertragsparteien sind an dieser Stelle verpflichtet,
anstatt der unwirksamen Regelung eine Regelung zu
vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung in zulässiger Weise am nächsten
kommt.
§8 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist München.
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